AGB

1. Allgemeines 
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordener und der zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten mittels automatischer Datenverarbeitung.

2. Angebot und Vertragsabschluß 
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Annahme des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, zustande.

Bitte geben Sie uns Ihre VAT-Nummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, falls Sie aus dem Europäischen Ausland bestellen – sofern wir keine VAT-Nummer haben, müssen wir Ihnen die Deutsche Mehrwertsteuer (19%) berechnen – Änderungen sind nach Rechnungsstellung leider nicht mehr möglich.

3. Preise 
Unsere Preise sind Bruttopreise ab Lager, andere gesetzliche Abgaben im Lieferland, Transport- und sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

4. Lieferung und Versand 
Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager in

D-74072 Heilbronn.

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit Übergabe an den Transportführer die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen. Es wird auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes abgeschlossen, die ihm mit 0,3% des Nettowarenwertes in Rechnung gestellt wird. Die Kosten werden hingegen nicht berechnet, falls der Besteller schriftlich erklärt, daß er keinen Abschluß einer Transportversicherung durch FIREWIRE REVOLUTION wünscht. Mitteilungen über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart werden, gelten nicht als vertragliche Zusicherung. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe jeder Art, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc. – verlängert sich eine von uns verbindlich zugesagte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit. In diesen Fällen kann der Käufer aus der Verlängerung der Lieferfrist oder der Nichtlieferung keine Schadensersatzansprüche herleiten. Geraten wir in Verzug, so hat uns der Käufer eine Nachfrist gem. § 326 BGB von mindestens vier Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Sein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des Rechnungswertes der Ware begrenzt. FIREWIRE REVOLUTION behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der oben genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von ihr zu vertreten ist. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück und liegt unsererseits keine Lieferverzögerung vor, sind wir berechtigt, für die anfallenden Kosten eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu erheben. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung, bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

5. Zahlungsbedingungen 
FIREWIRE REVOLUTION ist berechtigt, die Lieferung der Ware von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Dieses Recht steht uns nach Vertragsabschluß auch zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die aufzeigen, daß der Besteller nicht kreditwürdig ist. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug ist FIREWIRE REVOLUTION berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht, den weitergehenden Schaden geltend zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Forderungen der FIREWIRE REVOLUTION mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, solange sie von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Gewährleistung 
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung sowie auf das Vorhandensein von Mängeln zu überprüfen. Die Rüge hat er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Tagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort, schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge erlischt der Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung der Ware nicht erkennbar. Nicht sofort erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. FIREWIRE REVOLUTION gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklungen bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen FIREWIRE REVOLUTION hergeleitet werden können. Für Vorführgeräte sowie gebrauchte Geräte besteht der Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Von der Gewährleistung weiterhin ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die auf betriebsbedingte Abnutzung, normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile zurückzuführen sind, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen vom Kunden entfernt oder unleserlich gemacht werden. Die Parteien sind sich darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gewährleistung der FIREWIRE REVOLUTION darauf beschränkt, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von uns schriftlich bestätigt wurden. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Unabhängig davon gibt FIREWIRE REVOLUTION etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von FIREWIRE REVOLUTION Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von FIREWIRE REVOLUTION über. Wird an der Ware kein Fehler festgestellt, erheben wir eine Testpauschale in Höhe von 10 % des Kaufpreises. Art und Umfang des Mangels sind im einzelnen vom Besteller darzulegen. Die mangelhafte Ware ist im Falle der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie unter Beifügung der Rechnungskopie und der schriftlichen Schadensbeschreibung auf Kosten des Bestellers an die FIREWIRE REVOLUTION zurückzusenden. Falls wir die Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigen, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Im Falle der Nachbesserung übernimmt FIREWIRE REVOLUTION die Arbeitskosten sowie die Transportkosten zur Rücksendung der Ware an den Kunden. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter 
Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, daß die von uns gelieferten Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwurf und Anweisung des Bestellers gebaut, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter erhoben werden.

8. Eigentumsvorbehalt 
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Erfolgt die Zahlung per Scheck oder Wechsel, bleiben unsere Eigentumsrechte bis zur Einlösung bestehen. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Wird die Vorbehaltsware mit Ware vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert wird, erwerben wir Miteigentum an der gesamte Menge im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache gemäß § 950 BGB verarbeitet, erfolgt dies für uns als Hersteller, ohne FIREWIRE REVOLUTION hierbei zu verpflichten. An der neuen Sache erwerben wir Miteigentum in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ansonsten das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, daß der Käufer ihm abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offenlegt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Bei Pfändungen oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

9. Teilunwirksamkeit 
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Für eine infolge der Unwirksamkeit entstehende Lücke ist eine dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen entsprechende Regelung anzuwenden.

10. Anwendbares Recht 
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBI. 1989 II, S. 586 ff.) vereinheitlichtem UN-Kaufrecht.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, D-74072 Heilbronn. FIREWIRE REVOLUTION ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

“Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Link: Online Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.